Hauptsatzung
H A U P T S A T Z U N G
der Ortsgemeinde Thörlingen
vom 25.11.2019
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO),
der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung
(GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung
kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die
hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in der Zeitung. Der
Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die
Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen
können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der
Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der
Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort
(Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem
Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des
Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle
Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der
Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens
sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und
hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Gemeinderates
oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den
Gemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine
rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten
Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Gemeinderat entscheidet durch
Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist
öffentlich bekanntzumachen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände
die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt
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in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen
Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses
in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der
Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Abs. 1, sofern nicht eine andere
Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§ 2
Ausschüsse des Ortsgemeinderates
(1) Der Ortsgemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zwei Mitglieder und für jedes Mitglied
einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden
aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.
§ 3
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf
einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum
Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit dem Ausschuss die
Beschlussfassung nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser
Hauptsatzung bleiben unberührt.
§ 4
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten
übertragen:
1. Verfügung über Gemeindevermögen der Ortsgemeinde bis zu einer
Wertgrenze von 1.000,-- € im Einzelfall;
2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500,-- € im Einzelfall;
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3. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des
Ortsgemeinderates;
4. Erlass und unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu
einem Betrag von 500,-- € im Einzelfall;
5. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 33 BauGB und in den
Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden;
6. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur
Fristwahrung.
(2) Der Ortsbürgermeister hat dem Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über
die getroffenen Entscheidungen nach Absatz 1 Ziff. 1 – 4 zu berichten.
§ 5
Beigeordnete
Die Ortsgemeinde hat bis zu zwei Beigeordnete.
§ 6
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1
Satz 1 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer
nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der
Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale
Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht
angerechnet.
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§ 7
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des
Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des
Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für
jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem
Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung
während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die
Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind,
jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des
Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung
nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von
der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte
des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch den von § 13 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 KomAEVO festgelegten Betrag. Entsprechendes gilt für die
Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit
den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer
nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der
Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale
Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht
angerechnet.
§ 7 a
Aufwandsentschädigungen für weitere Ehrenämter
(1) Beauftragte für öffentliche Gehwege, Feldwege, Reinigungsschächte,
Straßenrinnen, Straßenlampen, Plätze, Verkehrsflächen, Bushäuschen, Pflanz- und
Grünbeete der Kapelle und der Kreuze, Streuobstwiese, öffentliche Rasenflächen,
den Spielplatz, Bolzplatz, Holzbänke und das Dorfgemeinschaftshaus erhalten eine
Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für die
Wegstrecken vom Wohnsitz oder von der Wohnung bis zum Tätigkeitsort und zurück
werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 12,-- € je volle Stunde.
Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.
(2) Als monatliche Höchstbeträge der zu zahlenden Aufwandsentschädigungen
werden für die nachfolgend genannten Aufgabenbereiche festgesetzt:
je 100 € für alle öffentlichen Rasenflächen; Dorfgemeinschaftshaus;
Pflege Streuobstwiese
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je 75 € für den Bolzplatz; für Pflanz- und Grünbeete
ja 50 € für öffentliche Gehwege; für Feldwege; Spielplatz; für
Reinigungsschächte; für Straßenrinnen; für Holzbänke; für
Straßenlampen
20 € für das Bushäuschen
Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer
nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der
Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale
Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht
angerechnet.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Die Hauptsatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23.10.1999 sowie die
Änderungssatzungen hierzu vom 05.01.2010 und 24.10.2016 außer Kraft.
gez.
Jens Lukas
Thörlingen, 25.11.2019 Ortsbürgermeister
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Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO
oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften
gegenüber der Ortsgemeinde Thörlingen unter Bezeichnung des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Thörlingen, 25.11.2019
Ortsgemeinde Thörlingen
gez.
Jens Lukas
Ortsbürgermeiste