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Hauptsatzung

H A U P T S A T Z U N G
der Ortsgemeinde Thörlingen
vom 25.11.2019
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), 
der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung 
(GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung 
kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die 
hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in der Zeitung. Der 
Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die 
Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen 
können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der 
Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der 
Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort 
(Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem 
Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des 
Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle 
Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der 
Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens 
sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und 
hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Gemeinderates 
oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 in der durch den 
Gemeinderat durch Beschluss bestimmten Zeitung bekannt gemacht, sofern eine 
rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten 
Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Gemeinderat entscheidet durch 
Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; der Beschluss ist 
öffentlich bekanntzumachen. 
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände 
die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt 
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in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen 
Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses 
in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der 
Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Abs. 1, sofern nicht eine andere 
Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§ 2
Ausschüsse des Ortsgemeinderates
(1) Der Ortsgemeinderat bildet einen Rechnungsprüfungsausschuss.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zwei Mitglieder und für jedes Mitglied 
einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden 
aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt.
§ 3
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf 
einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum 
Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit dem Ausschuss die 
Beschlussfassung nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser 
Hauptsatzung bleiben unberührt.
§ 4
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten 
übertragen:
1. Verfügung über Gemeindevermögen der Ortsgemeinde bis zu einer 
Wertgrenze von 1.000,-- € im Einzelfall;
2. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren 
Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.500,-- € im Einzelfall;
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3. Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des 
Ortsgemeinderates;
4. Erlass und unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu 
einem Betrag von 500,-- € im Einzelfall;
5. Einvernehmen in den Fällen des § 14 Abs. 2, § 31 und § 33 BauGB und in den 
Fällen des § 34 BauGB, wenn durch das Bauvorhaben die Grundzüge der 
städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nicht berührt werden;
6. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur 
Fristwahrung.
(2) Der Ortsbürgermeister hat dem Ortsgemeinderat in seiner nächsten Sitzung über 
die getroffenen Entscheidungen nach Absatz 1 Ziff. 1 – 4 zu berichten.
§ 5
Beigeordnete
Die Ortsgemeinde hat bis zu zwei Beigeordnete.
§ 6
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 
Satz 1 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer 
nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der 
Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale 
Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht 
angerechnet.
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§ 7
Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des 
Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der 
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des 
Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für 
jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags der dem 
Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung 
während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die 
Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. 
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, 
jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des 
Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung 
nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von 
der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte 
des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch den von § 13 Abs. 4 
Satz 2 Halbsatz 2 KomAEVO festgelegten Betrag. Entsprechendes gilt für die 
Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit 
den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer 
nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der 
Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale 
Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht 
angerechnet.
§ 7 a
Aufwandsentschädigungen für weitere Ehrenämter
(1) Beauftragte für öffentliche Gehwege, Feldwege, Reinigungsschächte, 
Straßenrinnen, Straßenlampen, Plätze, Verkehrsflächen, Bushäuschen, Pflanz- und 
Grünbeete der Kapelle und der Kreuze, Streuobstwiese, öffentliche Rasenflächen, 
den Spielplatz, Bolzplatz, Holzbänke und das Dorfgemeinschaftshaus erhalten eine 
Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird; die Zeiten für die 
Wegstrecken vom Wohnsitz oder von der Wohnung bis zum Tätigkeitsort und zurück 
werden nicht berücksichtigt. Die Entschädigung beträgt 12,-- € je volle Stunde. 
Angefangene halbe Stunden sind mit der Hälfte des Stundensatzes zu entschädigen.
(2) Als monatliche Höchstbeträge der zu zahlenden Aufwandsentschädigungen 
werden für die nachfolgend genannten Aufgabenbereiche festgesetzt:
je 100 € für alle öffentlichen Rasenflächen; Dorfgemeinschaftshaus; 
Pflege Streuobstwiese
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je 75 € für den Bolzplatz; für Pflanz- und Grünbeete
ja 50 € für öffentliche Gehwege; für Feldwege; Spielplatz; für 
Reinigungsschächte; für Straßenrinnen; für Holzbänke; für 
Straßenlampen
20 € für das Bushäuschen
Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer 
nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohnsteuer von der 
Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale 
Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht 
angerechnet.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Die Hauptsatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23.10.1999 sowie die 
Änderungssatzungen hierzu vom 05.01.2010 und 24.10.2016 außer Kraft.
gez.
Jens Lukas
Thörlingen, 25.11.2019 Ortsbürgermeister
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Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO 
oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der 
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die 
Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss 
beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften 
gegenüber der Ortsgemeinde Thörlingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, 
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach
Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Thörlingen, 25.11.2019
Ortsgemeinde Thörlingen
gez.
Jens Lukas
Ortsbürgermeiste